Tätigt ein Unternehmer einen innergemeinschaftlichen Erwerb in einem anderen Mitgliedstaat als dem der verwendeten UID, wird er in letzterem zusätzlich erwerbsteuerpflichtig. Dieser steuerlichen Belastung wurde bislang keine weitere Bedeutung beigemessen, zumal davon ausgegangen wurde, dass dem Unternehmer in einem solchen Fall ohnehin ein Vorsteuerabzug zusteht. Kürzlich hat der EuGH einer derartigen Sichtweise eine Absage erteilt.
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