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Kein Rücktritt von einer Zeitausgleichsvereinbarung wegen Erkrankung

Bearbeiter: Manfred Lindmayr

In einer aktuellen Entscheidung hat der OGH zu der im Schrifttum strittige Frage klargestellt, dass der Umstand, dass ein AN erkrankt, ihn nicht zum Rücktritt von einer mit dem AG abgeschlossenen Zeitausgleichsvereinbarung berechtigt. Dies gilt selbst dann, wenn der Zeitausgleich - etwa beim Ausgleich von Plusstunden, die im Zuge von Nachtarbeit oder infolge Arbeit über die maßgebliche Wochenarbeitszeit hinaus entstanden sind - auch den Zweck hat, eine besondere Arbeitsbelastung auszugleichen. Auch wenn beim Ausgleich von Plusstunden, die AN im Zuge von Nachtarbeit oder infolge Arbeit über die maßgebliche Wochenarbeitszeit hinaus geleistet haben, der Erholungszweck eher in den Vordergrund rücken mag, kommt es im Ergebnis nur zu einer anderen Verteilung der Arbeitszeit. OGH 29. 4. 2025, 9 ObA 17/25b.

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Artikel-Nr.
RdW 2025/287

10.06.2025
Heft 6/2025