"Bei ‘vermögensverwaltenden Stiftungen' geben die Erfahrungen mit Liechtenstein Anlass zur Vermutung, dass die Zurechnung des Vermögens weiterhin zum Stifter und nicht zu der liechtensteinschen Stiftung erfolgt." 1
Diese Rechtsansicht des BMF vom 23. April 2008 geht aufgrund von Erfahrungswerten generell davon aus, dass das Vermögen (und damit wohl auch die Einkünfte) einer liechtensteinischen Stiftung nicht der Stiftung, sondern weiterhin dem in Österreich ansässigen (begünstigten) Stifter zuzurechnen ist. Ebenso vertritt Pröll, dass sofern der "Abgabepflichtige seiner erhöhten Mitwirkungs- und Beweisvorsorgepflicht nicht in ausreichendem Maße nach[kommt], so ist die öAbgabenbehörde wohl berechtigt, ein für die Umstände typisches Geschehen zu unterstellen. Insofern wird sie prima facie davon ausgehen, dass […] ihm [Anm: dem Stifter] auch die Einkünfte der ausländischen Körperschaft zuzurechnen sind."2 Die zitierte Rechtsansicht des BMF sowie die Ansicht von Pröll, wonach eine typisierende Betrachtungsweise des Verhältnisses zwischen österreichischem Stifter und liechtensteinischer Stiftung (jedenfalls) in einer Transparenzvermutung und somit einer Durchbrechung des Trennungsprinzips und folglich der Zurechnung von Vermögen und Einkünften zum inländischen Stifter mündet, ist allein schon aufgrund ihres generalisierenden Inhalts unzutreffend und daher abzulehnen.3
Noch keine Zugangsdaten? Gratis registrieren und 30 Tage testen.
Sie können das gesamte Portal 30 Tage testen und/oder Ihr Abo freischalten.