Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH zu § 16 Abs 1 Z 9 EStG liegen Werbungskosten aus einer beruflich veranlaßten Reise dann nicht vor, wenn die Tätigkeit am Einsatzort einen „weiteren Mittelpunkt der Tätigkeit“ begründet. Einen „weiteren Mittelpunkt“ nimmt der VwGH bei einer durchgehenden Tätigkeit an einem Ort von zumindest einer Woche an (zB VwGH 27. 6. 1989, 88/14/0197, ÖStZB 1989, 454).
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