Wirtschaftsrecht

Kein zweifaches Ansatzwahlrecht für latente Steuern aus Verlustvorträgen im UGB!

Univ.-Prof. Dr. Roman Rohatschek

Eine kritische Betrachtung der AFRAC-Stellungnahme 30

Mit dem RÄG 2014 wurde die Bildung der latenten Steuern vom ergebnisorientierten Konzept (Timing Concept) in das umfassende bilanzorientierte Konzept (Temporary Concept) geändert und für mittelgroße und große Gesellschaften gem § 189 Abs 1 Z 1 und 2 lit a UGB eine Aktivierungspflicht für latente Steuern aus Buchwertdifferenzen vorgesehen. Darüber hinaus wurde ein Aktivierungswahlrecht für latente Steuern aus steuerlichen Verlustvorträgen eingeführt. Das AFRAC hat in seiner Stellungnahme 30 dieses Wahlrecht in zwei Ansatzwahlrechte gesplittet. Dieses zweifache Ansatzwahlrecht wird in nachfolgender Ausführung kritisch diskutiert.

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Artikel-Nr.
RdW 2017/493

31.10.2017
Heft 10/2017
Autor/in
Roman Rohatschek

Univ.-Prof. Dr. Roman Rohatschek ist Vorstand des Instituts für Unternehmensrechnung und Wirtschaftsprüfung der JKU Linz sowie stellvertretender Leiter der OePR (Österreichische Prüfstelle für Rechnungslegung), Wien.