Eine kritische Betrachtung der AFRAC-Stellungnahme 30
Mit dem RÄG 2014 wurde die Bildung der latenten Steuern vom ergebnisorientierten Konzept (Timing Concept) in das umfassende bilanzorientierte Konzept (Temporary Concept) geändert und für mittelgroße und große Gesellschaften gem § 189 Abs 1 Z 1 und 2 lit a UGB eine Aktivierungspflicht für latente Steuern aus Buchwertdifferenzen vorgesehen. Darüber hinaus wurde ein Aktivierungswahlrecht für latente Steuern aus steuerlichen Verlustvorträgen eingeführt. Das AFRAC hat in seiner Stellungnahme 30 dieses Wahlrecht in zwei Ansatzwahlrechte gesplittet. Dieses zweifache Ansatzwahlrecht wird in nachfolgender Ausführung kritisch diskutiert.
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