Für einen Geschäftsführer einer GmbH, der treuhändig 100 % der Gesellschaftsanteile für eine Privatstiftung hält und in der Privatstiftung der einzige Stifter, Begünstigter und Letztbegünstigter ist, wurde im Rahmen einer GPLA der DB zum FLAF (für Gf-Entgelte) vorgeschrieben. Laut Ansicht des Finanzamts war der Geschäftsführer weisungsgebunden und wegen der Stellung als Stifter auch indirekt als wirtschaftlicher Eigentümer der GmbH-Anteile anzusehen. Das BFG habe in RV/7104311/2014 (18. 6. 2019) so einen Fall entschieden.
Noch keine Zugangsdaten? Gratis registrieren und 30 Tage testen.
Sie können das gesamte Portal 30 Tage testen und/oder Ihr Abo freischalten.