Das BFG ging der Frage der abweichenden Zurechnung von Kapitaleinkünften einer
liechtensteinischen Stiftung an ihre ö Alleinbegünstigte nach. Der nunmehr ständigen Rechtsprechung des VwGH folgend, vertrat das BFG nach zweimaliger Befassung des VwGH die Einkünftezurechnung zur Stiftung.
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