Im besprochenen Fall sei eine unilaterale Entlastung gem § 48 Abs 5 BAO beantragt worden. Das BFG befasse sich in seinem Erkenntnis mit den Voraussetzungen für eine unilaterale Entlastung vor dem Hintergrund der durch die Judikatur vorgegebenen Rechtsschranken und gehe dabei vor allem auf die Fragen ein, ob wirtschaftliche Doppelbesteuerung in den Anwendungsbereich von § 48 Abs 5 BAO falle und inwieweit die Mitwirkungspflicht in Bezug auf Auslandssachverhalte im Rahmen der Ermessensentscheidung zu berücksichtigen sei.
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