Der OGH vertritt die Ansicht, jegliche kollektivvertragliche Erweiterung von Mitwirkungsrechten des Betriebsrats sei unzulässig. Diese Ansicht überzeugt nicht. Zumindest Kollektivvertragsklauseln, wonach Arbeitgeber-Kündigungen nur bei entsprechender Zustimmung des Betriebsrates zulässig sein sollen, sind als unbedenklich anzusehen.
Die Frage, ob bzw inwieweit durch Kollektivvertrag (KollV) Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats erweitert werden können, ist noch nicht endgültig geklärt1).
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