Eine in Österreich wohnhafte Pensionistin, die eine Firmenpension aus Deutschland bezog, vertrat den Standpunkt, dass eine Option zur unbeschränkten Steuerpflicht gem § 1 Abs 3 dEStG zu einer fiktiven Verlagerung ihres Wohnsitzes nach Deutschland führen würde. Infolgedessen käme es zum Verlust des österr Besteuerungsrechts an ihrer aus Deutschland bezogenen Firmenpension.
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