Erkenntnisse des VfGH

Keine Gesetzwidrigkeit der Verordnung einer Gemeinde betreffend die - hinreichend bestimmte - Gebühr für die Benützung einer Abfallsammelstelle; Berechtigung der Gemeinde zur Einhebung von Gebühren für die Abfallsammelstelle als Gemeindeeinrichtung iSd F-VG bei Einhaltung der Grundsätze der Gebührenerhebung nach dem Bgld AbfallwirtschaftsG 1993; mutmaßlicher Jahresertrag der Gebühren für Erhaltung und Betrieb der Gemeindeeinrichtung übersteigt nicht das doppelte Jahreserfordernis; Gebührenvorschreibung erfolgt umsatzsteuerlich im Rahmen eines Betriebes gewerblicher Art

Bearbeiterin: Mag. Andrea Ebner Bundesfinanzgericht

§

Landesabgabe

B-VG: Art 18 Abs 1

UStG 1994: § 2

Bgld AbfallwirtschaftsG 1993: § 20, § 66

GebührenV vom 17. 5. 2018 zur Benützung der Abfallsammelstelle Oberwart

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VfGH 27. 2. 2020, V 31/2019
ECLI:AT:VFGH:2020:V31.2019

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Artikel-Nr.
ÖStZB 2021/103

03.05.2021
Heft 9/2021