Das BFG verwehrte einem Diplomaten beim Verkauf einer Immobilie die Hauptwohnsitzbefreiung. Aus der beschränkten Steuerpflicht, die ausschließlich auf völkerrechtlichen Privilegien beruhe, schloss das BFG, dass per se kein Wohnsitz vorliegen könne. Das BMF teilt diese Rechtsansicht nicht.
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