Anmerkungen zu OLG Wien 3 R 105/08w1
Rechtliche Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis sind nach § 8 VerG zunächst vor vereinsinternen Schlichtungseinrichtungen auszutragen. Einer Klage steht nach jüngerer hA die vorübergehende Unzulässigkeit des Rechtswegs entgegen. Das OLG Wien hatte zu klären, ob dies auch dann gilt, wenn eine Forderung, der eine rechtliche Vereinsstreitigkeit zugrunde liegt, im Vereinskonkurs angemeldet und bestritten wird. Während der Einzelfall zufriedenstellend gelöst wurde, bietet die Begründung Anlass zur Kritik.
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