Nach Auffassung des BMF ist die Bildung einer Rückstellung für Abfertigungsverpflichtungen nur in den in § 14 Abs 1 EStG 1988 vorgesehenen Fällen zulässig. Fehlen die dort verlangten Voraussetzungen, wie bei Abfertigungen auf freiwilliger Basis, insbesondere an Vorstandsmitglieder, so komme eine Rückstellungsbildung auch nach § 9 Abs 1 Z 3 EStG 1988 nicht in Betracht1).
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