In Anbetracht der bereits anhängigen aber auch der zu erwartenden Prozesse, in denen Mieter, gestützt auf den durch die MRG-Nov 1985, BGBl 1985/559 eingeführten § 16 a MRG, die Rückzahlung der auf Grund einer Mietzinsanpassungsklausel „freiwillig“ oder nach einem verlorenen Gerichtsverfahren gezahlten Mietzinserhöhung verlangen, erhebt sich die Frage, ob nach § 16 a MRG auch vor dem Inkrafttreten der MRG-Nov am 1. 1. 1986 gezahlte Mietzinse zurückverlangt werden können. Eine nähere Prüfung dieser Frage zeigt, daß dies nicht zutrifft.
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