Wirtschaftsrecht

Keine Rückwirkung des § 16 a MRG

Gert Iro

In Anbetracht der bereits anhängigen aber auch der zu erwartenden Prozesse, in denen Mieter, gestützt auf den durch die MRG-Nov 1985, BGBl 1985/559 eingeführten § 16 a MRG, die Rückzahlung der auf Grund einer Mietzinsanpassungsklausel „freiwillig“ oder nach einem verlorenen Gerichtsverfahren gezahlten Mietzinserhöhung verlangen, erhebt sich die Frage, ob nach § 16 a MRG auch vor dem Inkrafttreten der MRG-Nov am 1. 1. 1986 gezahlte Mietzinse zurückverlangt werden können. Eine nähere Prüfung dieser Frage zeigt, daß dies nicht zutrifft.

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Artikel-Nr.
RdW 1986, 37

01.02.1986
Heft 2/1986
Autor/in
Gert Iro

Univ.-Prof. Dr. Gert Iro ist Professor für bürgerliches Recht an der Universität Wien mit den Schwerpunkten Bankrecht und Sachenrecht.

Publikationen:

Allgemeine Bedingungen für Bankgeschäfte (2001) gemeinsam mit Koziol; Österreichisches Bankvertragsrecht, 2. Auflage (ab 2007), Herausgeber gemeinsam mit Koziol und Apathy; Bürgerliches Recht IV: Sachenrecht, 4. Auflage (2010); zahlreiche Beiträge und Entscheidungsanmerkungen in Fachzeitschriften.