Der VfGH habe die verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die prozentuelle Grundbuchseintragungsgebühr nicht geteilt. Der Gesetzgeber habe einen weiten rechtspolitischen Gestaltungsspielraum, eine strenge Kostenäquivalenz im Einzelfall sei nicht erforderlich, und im Lichte der Nutzenäquivalenz bestünden keine Bedenken, dass die Eintragungsgebühr nach dem "Wert des Rechtes" bemessen werde. Kofler zeigt auf, dass der VfGH damit allfälligen Schranken einer Querfinanzierung innerhalb des Justizsystems eine Absage erteilt.
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