Der Zinssatz bei der Ausgabe von Anleihepapieren sei ua vom Zinsniveau des Marktes abhängig. Bevorzuge ein Investor bei der Anlage in Anleihen eine gleichbleibend hohe Verzinsung gegenüber der Chance - aber auch dem Risiko - eines steigenden oder fallenden Marktzinsniveaus, dann biete sich der Erwerb festverzinslicher Wertpapiere an. Dabei werde uU ein Aufschlag (Agio) auf den Nennwert anfallen. Der Kurswert solcher Schuldverschreibungen werde sich gleichmäßig über die Laufzeit entwickeln. Komme es aber zu einem kontinuierlichen Absinken des Marktzinssatzes, dann führe dies zu einer Überverzinslichkeit in der Vergangenheit. Würden Festzinsanleihen später am Sekundärmarkt erworben, schlage sich dies in einem Preisaufschlag (Agio, Überparibetrag) nieder. Komme es auch nach dem Erwerb solcher Anleihen zu weiteren Zinssenkungen, dann schlage sich das entsprechend im Börsenkurs nieder. Im Beschwerdefall sei strittig gewesen, ob vor dem Hintergrund der dargestellten Umstände und wie im Bankwesengesetz vorgesehen auch steuerrechtlich eine zeitanteilige Abschreibung des Agios von (festverzinslichen) Anleihepapieren erfolgen könne.
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