Das BFG treffe bei Finanzstrafsachen immer wieder zentrale Aussagen, deren Inhalte von erheblicher Bedeutung bzw Tragweite für die praktische Tätigkeit der Finanzstrafbehörde seien. Der Beitrag widmet sich einer gezielten Auswahl von Praxisaspekten, mit denen sich die Finanzstrafbehörde und deren Organe zuletzt immer wieder befasst sahen. Den Einstieg bildet dabei ein Beschluss, mit dem das BFG eine Entscheidung des Spruchsenats aufgehoben und das korrespondierende Verfahren wegen eingetretener Verfolgungsverjährung gem § 31 FinStrG eingestellt habe. In der Folge wird die Rechtsstellung des Amtsbeauftragten im Spruchsenats- und im darauf aufbauenden Rechtsmittelverfahren einer näheren Beleuchtung unterzogen. Abschließend widmet sich der Beitrag der neuerlichen Auseinandersetzung mit der Bedeutung des Worts "anlässlich" in § 29 Abs 6 FinStrG.
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