Der VwGH habe bereits entschieden, dass die Anwendung des § 188 InvFG 2011 idF vor dem AIFMG auf ausländische Kapitalgesellschaften eine Beschränkung des freien Kapitalverkehrs darstellen könne. Der EuGH müsse nun beantworten, ob dies auch für einen Drittstaaten-Kapitalfonds gelte, der den Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) materiell gleichgestellt sei.
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