Nach § 93 Abs 3 EStG unterliegen Kapitalerträge aus Forderungswertpapieren der Kapitalertragsteuer, wobei gem § 95 Abs 4 Z 3 EStG der Zufluss für Zwecke der Einbehaltung der Kapitalertragsteuer im Zeitpunkt der Fälligkeit der Kapitalerträge oder im Zeitpunkt des Zufließens (§ 19) anteiliger Kapitalerträge anlässlich der Veräußerung des Wertpapiers oder des Wertpapierkupons anzunehmen ist. Der Abzugsverpflichtete hat daher zu diesem Zeitpunkt einen Kapitalertragsteuerabzug vorzunehmen. Durch das Erkenntnis des VwGH vom 5. 7. 1994, 91/14/0064, dürfte diese Bestimmung hinsichtlich der im Veräußerungszeitpunkt eines Forderungswertpapiers abgerechneten Stückzinsen keinen Anwendungsbereich mehr besitzen.
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