Für die Rückstellung zur Entsorgung von Altfahrzeugen ist - abgesehen von der Übergangsregelung für bereits im Verkehr befindliche Fahrzeuge - keine Sonderregelung vorgesehen. Daher sind die Rückstellungen in Höhe von 80 % der Vollrückstellung für alle neu zugelassenen Fahrzeuge zu bilden.
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