Der OGH hat beim VfGH den Antrag gestellt, die Zuverdienstgrenze für das Kindergeld als verfassungswidrig aufzuheben. Der OGH folgt damit den Bedenken, die auch hier bereits geäußert worden sind.
Die Zuverdienstgrenze für das Kindergeld richtet sich grundsätzlich nach dem steuerlichen Einkommen (§ 8 KBGG). Daraus ergeben sich Gestaltungsmöglichkeiten je nach Einkunftsart durch Verschieben von Zahlungsflüssen, wobei die Gestaltungsmöglichkeiten bei den betrieblichen Einkünften und den Mieteinkünften größer sind als bei den nichtselbstständigen Einkünften. Das steuerliche Einkommen in dem für die Kindergeldgewährung maßgeblichen Zeitraum von drei Jahren muss daher in keiner Weise dem tatsächlichen wirtschaftlichen Einkommen entsprechen. Dementsprechend wurden schon in der Vergangenheit verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Zuverdienstgrenze angemeldet (Doralt, RdW 2007, 308).
Noch keine Zugangsdaten? Gratis registrieren und 30 Tage testen.
Sie können das gesamte Portal 30 Tage testen und/oder Ihr Abo freischalten.