Liegt das Reiseziel eines Reisevertrags im Ausland, fällt ein Rechtsstreit über diesen Reisevertrag auch dann in den Anwendungsbereich der EuGVVO 2012, wenn die Vertragsparteien - der Verbraucher und sein Vertragspartner - beide in demselben Mitgliedstaat ansässig sind. Da Art 18 EuGVVO 2012 sowohl die internationale als auch die örtliche Zuständigkeit regelt, ist im Fall einer Klage des Verbrauchers gegen den Reiseveranstalter nach Abschluss eines Pauschalreisevertrags am Gericht, in dessen Bezirk er seinen Wohnsitz hat, dieses Gericht sowohl international als auch örtlich zuständig. EuGH 29. 7. 2024, C-774/22, FTI Touristik (Élément d’extranéité); zu einem deutschen Vorabentscheidungsersuchen.
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