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Klarstellungen zur Steuerpflicht von Umsatzersätzen

Bearbeiter: Manfred Lindmayr

Mit BGBl I 2021/29 wurde durch eine Änderung des § 124b Z 348 lit b und lit c EStG sichergestellt, dass die Steuerpflicht für von Unternehmen bezogenen Umsatzersätzen auch bereits bei der Veranlagung 2020 gilt. Diese Klarstellung wurde notwendig, weil das COVID-19-Steuermaßnahmengesetz (BGBl I 2021/3) erst im Jahr 2021 kundgemacht wurde.

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Artikel-Nr.
RdW 2021/133

19.03.2021
Heft 3/2021