Am26.05.2004hat derVwGH nach mehrjähriger gerichtlicher Anhängigkeit dem EuGH Fragen zur EU-Konformität von§ 2 Abs 5 Z 2 UStGiVm§ 1 Abs 2 LVOund§ 6 Abs 1 Z 14 UStGvorgelegt und um Vorabentscheidung ersucht.
1.1 Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin eines vermieteten Einfamilienhauses Im Zeitraum von 1989 bis 1999 erzielte sie aus dieser Einkunftsquelle insgesamt einen Verlust iHv ca 17.000 €. Das Finanzamt gelangte zur Auffassung, dass die Vermietung als Liebhaberei iSd § 1 Abs 2 LVO anzusehen sei, setzte die Umsatzsteuer ua für die Jahre 1995 und 1996 mit null fest und erkannte die in diesem Zeitraum geltend gemachten Vorsteuern nicht an. Die dagegen erhobene Berufung wies die belangte Behörde mit Hinweis auf § 2 Abs 5 Z 2 UStG 1994 iVm § 1 Abs 2 Z 1 LVO idF BGBl 1993/33 ab1).
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