Steuerrecht

Kleines Vereinsfest - erstmalige gesetzliche Definition durch EU-AbgÄG 2016

Dr. Christian Hammerl

Durch das EU-AbgÄG 20161 wurde das kleine Vereinsfest erstmalig in der BAO gesetzlich ausdrücklich geregelt. Durch § 45 Abs 1a BAO sollen die in den letzten Jahren mit zunehmender Intensität aufgetretenen Fragestellungen und Probleme hinsichtlich der Abgrenzung von kleinem und großem Vereinsfest einer Lösung zugeführt werden.

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Artikel-Nr.
RdW 2016/475

16.09.2016
Heft 9/2016
Autor/in
Christian Hammerl

Dr. Christian Hammerl ist Leiter der Zentralen Fachstelle und der Zentralen Services (BMF).