Durch das EU-AbgÄG 20161 wurde das kleine Vereinsfest erstmalig in der BAO gesetzlich ausdrücklich geregelt. Durch § 45 Abs 1a BAO sollen die in den letzten Jahren mit zunehmender Intensität aufgetretenen Fragestellungen und Probleme hinsichtlich der Abgrenzung von kleinem und großem Vereinsfest einer Lösung zugeführt werden.
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