Mit der 23. GSVG-Novelle (1. 1. 1999) sei die Regelung betreffend Kleinstunternehmer (in der Folge: KU-Regelung) in Anlehnung an die geringfügig Beschäftigten im ASVG in § 4 Abs 1 Z 7 GSVG geschaffen worden. Mit der zu beantragenden Ausnahme könnten Gewerbetreibende, die nach § 2 Abs 1 Z 1 GSVG, bzw Freiberufler, die nach § 2 Abs 2 FSVG versichert sind, unter bestimmten Voraussetzungen einen Antrag auf Ausnahme von der KV und PV nach dem GSVG bzw PV nach dem FSVG stellen.
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