Der Ausschluss ausländischer EU-Unternehmer von der österreichischen Kleinunternehmerregelung beeinträchtigt die Dienstleistungsfreiheit und ist deshalb europarechtlich bedenklich. De lege ferenda wäre die Einbeziehung aller in Österreich tätigen Unternehmer zu überlegen.
Innsbruck
Nach § 6 Abs 1 Z 27 UStG unterliegen Umsätze von Kleinunternehmern einer unechten Steuerbefreiung (Befreiung mit Verlust des Vorsteuerabzugs). Als Kleinunternehmer gilt ein Unternehmer, der im Inland einen Wohnsitz oder Sitz hat und dessen Umsätze im Veranlagungszeitraum 22.000 Euro (300.000 S) nicht übersteigen.
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