Steuerrecht

„Klientenstock“ als Teilbetrieb eines Wirtschaftstreuhänders

Josef Schuch / Gerald Toifl

Der Klientenstock gilt als Teilbetrieb eines Wirtschaftstreuhänders - er kann daher auch Gegenstand einer Einbringung oder Spaltung iSd UmgrStG sein.

Der Begriff des Teilbetriebs ist aus steuerlicher Sicht für die Errichtung, Umgestaltung oder Beendigung einer unternehmerischen Betätigung von zentraler Bedeutung. Steuerrechtliche Normen stellen für die Gewährung von Vergünstigungen auf den Teilbetriebsbegriff ab (vgl § 24 EStG, § 12 Abs 3 Z 1 UmgrStG). § 10 Abs 5 EStG schließt andererseits jedoch die Geltendmachung eines IFB beim Erwerb eines Teilbetriebs aus. Diese Vorschriften machen deutlich, dass das Fehlen eines Teilbetriebs die Durchführbarkeit von Umstrukturierungsmaßnahmen verhindern kann, weil die im Zuge der Umgestaltung des unternehmerischen Engagements aufgedeckten stillen Reserven hohen Steuersätzen unterliegen können1). Davon sind auch Spaltungs- und Einbringungsvorgänge von Klientenstöcken betroffen.

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Artikel-Nr.
RdW 1996, 219

15.05.1996
Heft 5/1996
Autor/in
Gerald Toifl

Univ.-Prof. Dr. Gerald Toifl; Rechtsanwalt und Steuerberater, Partner bei Leitner + Leitner Wien/Linz/Salzburg, lehrt Steuerrecht an der Universität Salzburg.