Durch das AbgÄG 2023 werden erstmalig die Rechtsfolgen der Übertragung von Wirtschaftsgütern in Personengesellschaften in § 32 Abs 3 EStG normiert. Die Bestimmung gilt auch für verunglückte Zusammenschlüsse. Der Beitrag analysiert die Neuregelung.
Am 24. 4. 2023 wurde ein Ministerialentwurf betreffend das Abgabenänderungsgesetz (AbgÄG 2023) veröffentlicht, dem am 14. 6. 2023 eine entsprechende Regierungsvorlage1 folgte. Das Gesetz wurde am 21. 7. 2023 im BGBl I 2023/110 veröffentlicht. Es sieht ua eine neue Bestimmung ‒ § 32 Abs 3 EStG ‒ vor, die die Rechtsfolgen der Übertragung ("Einlage")2 von Privat- und Sonderbetriebsvermögen in Personengesellschaften erstmalig normiert. Durch eine Änderung des § 24 Abs 7 EStG soll die neue Bestimmung auch in Fällen verunglückter Zusammenschlüsse sinngemäß angewendet werden. Darüber hinaus sieht das Gesetz aus systematischen Gründen auch eine Änderung der Rechtsfolgenanordnung in § 24 Abs 2 UmgrStG vor, wonach künftig auch bei einer mangelnden Vorsorge gegen eine Verschiebung von Steuerlasten im Rahmen eines Zusammenschlusses die Logik des neuen § 32 Abs 3 bzw § 24 Abs 7 EStG zur Anwendung gelangt. Der folgende Beitrag gibt einen Überblick über die Rechtslage vor der Einführung der neuen Bestimmungen und analysiert die Auswirkungen auf zukünftige Übertragungen von Wirtschaftsgütern in Personengesellschaften und Zusammenschlüsse. Zu den sonstigen Änderungen des AbgÄG 2023 im Bereich der nationalen und internationalen Umgründungen wird auf die Beiträge von Hirschler/Adriouich/Leo und Adriouich/Stückler in diesem Heft3 verwiesen.
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