Wirtschaftsrecht

Können die Btx-Teilnahmebedingungen einen „Kauf auf Probe“ verordnen?

Peter Csoklich

Begleitend zur Einführung des Vollbetriebes von Bildschirmtext mit 5. 9. 1985 in Österreich hat die Post- und Telegraphenverwaltung neue Btx-Teilnahmebedingungen veröffentlicht, die das Btx-Teilnahmeverhältnis näher ausgestalten. Deren Rechtsnatur hat sich auch nach Aufnahme des Vollbetriebes nicht geändert: Nach hA ist das Bildschirmtextwesen dem Fernmeldemonopol des Bundes unterstellt1) und spätestens seit dem Erkenntnis des VfGH, VfSlg 5994/1969 ist klargestellt, daß Benützungsordnungen im Rahmen des Fernmeldeverkehrs nur in bundesgesetzlicher Form erlassen werden können2). An einem solchen Btx-Gesetz wird zwar derzeit gearbeitet, es ist aber bislang nicht in Kraft getreten. Nach wie vor wird daher die Post bei Ausübung des Btx-Dienstes privatwirtschaftlich tätig3), nach wie vor ist das Btx-Teilnahmeverhältnis zwischen der Post und den Teilnehmern ein privatrechtliches, nach wie vor sind die Btx-Teilnahmebedingungen nichts anderes als Allgemeine Geschäftsbedingungen4).

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Artikel-Nr.
RdW 1986, 34

01.02.1986
Heft 2/1986
Autor/in
Peter Csoklich

RA Mag. Dr. Peter Csoklich studierte Rechtswissenschaft und Betriebswirtschaft in Wien; seit 1993 Partner in der Doralt Seist Csoklich Rechtsanwaltspartnerschaft; Mitglied des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Wien; Honorarprofessor an der Wirtschaftsuniversität Wien; Vertreter des ÖRAK in CCBE-Arbeitsgruppen, ua zum Europäischen Vertragsrecht.

Publikationen:

Zahlreiche Publikationen auf dem Gebiet des Handels- und Gesellschaftsrechts, etwa International Encyclopedia of Transport Law – Austria2 (gemeinsam mit Jesser), in: International Encyclopedia of Law (2008); Kommentar zu den österr. Parallelbestimmungen zu §§ 63-65, 72–75 dAktG, in: Münchner Kommentar zum Aktiengesetz3 (2008-2012); Kommentierung der §§ 67-70 AktG in Doralt/Nowotny/Kalss, Kommentar zum Aktiengesetz2 (2012); Kommentierung der §§ 407–451 UGB, AÖSp, CMR, in: Jabornegg/Artmann, UGB-Kommentar2 (2010).