Sei es in der Vergangenheit zu einer Abschreibung einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft auf den niedrigeren Teilwert gem § 12 Abs 3 Z 2 KStG iVm § 6 Z 2 lit a EStG und in der Folge zu einer Wertaufholung, gelte die mit der Teilwertabschreibung gem § 12 Abs 3 Z 2 1. TS KStG verbundene Zuschreibungspflicht. Das BFG habe bei der Bestimmung der steuerlichen Wertansätze der Beteiligung gem § 6 Z 13 EStG ua die betriebswirtschaftlichen Grundsätze zu prüfen. Eine eigene Unternehmensbewertung sei durch das BFG nicht vorzunehmen, jedoch seien bei Uneinigkeiten der Parteien über Beteiligungswerte diverse Unterlagen, wie zB Unternehmensbewertungsgutachten, auf ihre Plausibilität hin zu überprüfen. Das BFG habe bei der Nachweiserbringung von Tatsachen im Zuge der Beweiswürdigung die finanzgerichtlichen Maßstäbe der Bundesabgabenordnung anzuwenden.
Noch keine Zugangsdaten? Gratis registrieren und 30 Tage testen.
Sie können das gesamte Portal 30 Tage testen und/oder Ihr Abo freischalten.