Die Kollision eines Treppenfahrzeugs eines Flughafens mit einem Flugzeug kann nicht als "außergewöhnlicher Umstand" qualifiziert werden, der das Luftfahrtunternehmen von seiner bei großer Verspätung eines mit diesem Flugzeug durchgeführten Fluges bestehenden Ausgleichspflicht gegenüber den Fluggästen befreit. Eine solche Kollision ist nämlich als ein Vorkommnis anzusehen, das Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit eines Luftfahrtunternehmens ist. EuGH 14. 11. 2014, C-394/14.
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