Die Französische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Art 49 EG und 56 EG verstoßen, dass sie die Anwendung des Satzes des der Abgeltung dienenden Steuerabzugs auf Einkünfte aus Anlagen und Verträgen iSd Art 125-0A und 125A des Code Général des Impôts, deren Schuldner nicht in Frankreich wohnhaft oder niedergelassen ist, vollständig ausgeschlossen hat.
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