(Fellner, RdW 2008/755, S. 820)
Fellner hält fest, dass seit der Einführung der Mehrwertsteuer durch das UStG 1972 neben der Hinterziehung der Jahresumsatzsteuer auch die Hinterziehung der Vorauszahlungen an Umsatzsteuer strafbar ist. Die Frage nach der Strafbarkeit beim Zusammentreffen dieser beiden Delikte (§ 33 Abs 1 FinStrG und § 33 Abs 2 lit a FinStrG) sei durch die übereinstimmende Rsp von OGH und VwGH gelöst. Diese Konkurrenzthematik werde jedoch im Schrifttum und in der Finanzverwaltung weiterhin problematisiert.
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