Wirtschaftsrecht

Konkursfeste Gestaltung des verlängerten Eigentumsvorbehaltes

Raimund Bollenberger

Werden Waren, die zur Weiterveräußerung durch den Käufer bestimmt sind, auf Kredit verkauft, sichert sich der Verkäufer häufig durch einen „verlängerten Eigentumsvorbehalt“: Er behält sich bis zur Bezahlung des Kaufpreises das Eigentum vor; für den Fall der Weiterveräußerung zediert ihm der Käufer im voraus die aus der Weiterveräußerung erwachsende Forderung1). Gegen das Risiko der Insolvenz des Käufers scheint der Verkäufer damit weitgehend gesichert zu sein: Bis zur Weiterveräußerung bleibt der Verkäufer Eigentümer und kann im Konkurs des Käufers die Ware aussondern. Nach der Weiterveräußerung kann der Verkäufer aus der ihm zedierten Forderung gegen den Zweitkäufer Zahlung erlangen. Die Sicherung durch die zedierte Forderung erweist sich jedoch häufig als nicht konkursfest:

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Artikel-Nr.
RdW 1993, 36

01.02.1993
Heft 2/1993
Autor/in
Raimund Bollenberger

Dr. Raimund Bollenberger † war Rechtsanwalt und Professor am Institut für Zivil- und Unternehmensrecht an der Wirtschaftsuniversität Wien.

Publikationsauswahl:
Gemeinsam mit Koziol und P. Bydlinski KBB5 (2017); Bekämpfung der Inanspruchnahme von Bankgarantien im Lichte aktueller Judikatur, ÖBA 2017, 468; Änderung von Bankverträgen im Massengeschäft, ÖBA 2017, 741.