Die E OGH vom 14. 7. 1986, 1 Ob 571/86 1) über die Haftung einer Bank als Mehrheitsgesellschafter und Kreditgeber einer überschuldeten GmbH wegen Konkursverschleppung hat vor allem in Bankenkreisen Erstaunen ausgelöst. Nach dieser E haftet die Bank einem Gläubiger wegen Konkursverschleppung dann, wenn sich ihre Organe der fahrlässigen Beitragstäterschaft (§ 12 StGB) zur fahrlässigen Krida gem § 159 Abs 1 Z 2 StGB - ein Schutzgesetz iSd § 1311 ABGB 2) - schuldig machen.
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