Wirtschaftsrecht

Konkursverwertung und Ausverkaufsgesetz

Hubertus Schumacher

Wird das Unternehmen im Konkurs nicht fortgeführt, so ist der Masseverwalter (MV) oft zu einer möglichst raschen Liquidierung der vorhandenen Restbestände und des Warenlagers durch Abverkauf gezwungen. Gründe für diese Eile gibt es genug: Arbeitnehmer können nur noch knapp nach Konkurseröffnung zur Mithilfe bei der Verwertung veranlaßt bzw motiviert werden; die vorhandene Ware ist nur saisonal absetzbar oder der Entwertung ausgesetzt; die bisherigen Geschäftsräumlichkeiten müssen ehestmöglich geräumt werden, weil die Kosten ihrer weiteren Nutzung - insb die Mietzinse - aus der Masse nicht bestritten werden können, etc.

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Artikel-Nr.
RdW 1990, 3

01.01.1990
Heft 1/1990
Autor/in
Hubertus Schumacher

Univ.-Prof.i.R. Dr. Hubertus Schumacher ist Rechtsanwalt in Innsbruck und Präsident des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs in Liechtenstein.