Die Einbringung von Abgaben im gerichtlichen Vollstreckungsverfahren kann dann Probleme bereiten, wenn gem§ 212a BAOdie Aussetzung der Einhebung bewilligt wird. Im folgenden Beitrag werden die exekutionsrechtlichen Konsequenzen untersucht.
Nach § 3 Abs 1 AbgEO 1) werden die von den Abgabenbehörden des Bundes, der Länder, der Gemeindeverbände und der Gemeinden zu erhebenden öffentlichen Abgaben, Beiträge und Nebenansprüche (siehe § 3 Abs 2 BAO) nach Maßgabe der Abs 2 und 3 im finanzbehördlichen oder gerichtlichen Vollstreckungsverfahren eingebracht.Noch keine Zugangsdaten? Gratis registrieren und 30 Tage testen.
Sie können das gesamte Portal 30 Tage testen und/oder Ihr Abo freischalten.