Wirtschaftsrecht

Konsequenzen der Aussetzung der Einhebung nach § 212a BAO für das gerichtliche Vollstreckungsverfahren

Bettina Nunner-Krautgasser

Die Einbringung von Abgaben im gerichtlichen Vollstreckungsverfahren kann dann Probleme bereiten, wenn gem§ 212a BAOdie Aussetzung der Einhebung bewilligt wird. Im folgenden Beitrag werden die exekutionsrechtlichen Konsequenzen untersucht.

Nach § 3 Abs 1 AbgEO 1) werden die von den Abgabenbehörden des Bundes, der Länder, der Gemeindeverbände und der Gemeinden zu erhebenden öffentlichen Abgaben, Beiträge und Nebenansprüche (siehe § 3 Abs 2 BAO) nach Maßgabe der Abs 2 und 3 im finanzbehördlichen oder gerichtlichen Vollstreckungsverfahren eingebracht.

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Artikel-Nr.
RdW 2000/639

15.11.2000
Heft 11/2000
Autor/in
Bettina Nunner-Krautgasser

Univ.-Prof. Dr. Bettina Nunner-Krautgasser ist Leiterin des Instituts für Zivilverfahrensrecht und Insolvenzrecht sowie Co-Leiterin des Forschungszentrums für Berufsrecht an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät an der Universität Graz. Sie hält laufend Fachvorträge und ist Autorin bzw Her­aus­geb­erin zahlreicher Publikationen, insb im Bereich des Insolvenzrechts.