Das Konjunkturstärkungsgesetz (KonStG 2020)1 sieht für Unternehmen eine degressive AfA von 30 % vor. Die degressive AfA ist als Alternative zur linearen AfA konzipiert, soll Investitionsentscheidungen positiv beeinflussen und den Gleichklang mit dem UGB erleichtern. Da die degressive AfA in § 7 EStG zudem dauerhaft verankert wird, erfolgt damit ein durchaus beachtlicher Modernisierungsschritt bei der steuerlichen Gewinnermittlung. Der Beitrag beleuchtet die degressive Abschreibung etwas näher.
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