Um im Anwendungsbereich des Art 15 Abs 1 DBA Deutschland während einer ungeplanten Arbeitsausübung im Homeoffice in der Zeit der COVID-19-Pandemie einen plötzlichen Wechsel des Besteuerungsrechts vom üblichen Tätigkeitsstaat, dem Staat des Arbeitgebers, auf den Ansässigkeitsstaat zu vermeiden, könne es aufgrund der Konsultationsvereinbarung vom 15. 4. 2020 zu einer Durchbrechung des Tätigkeitsortsprinzips kommen. Ferner wurde Einvernehmen darüber hergestellt, dass eine Verdienstentgangsentschädigung von staatlicher Seite ausschließlich im Kassenstaat zu besteuern ist. Die Konsultationsvereinbarung soll indessen nur als Überbrückung während der COVID-19-Pandemie dienen und ist insofern auch nur als vorübergehende Maßnahme konzipiert.
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