Die Rsp des VwGH, der sich auch das BFG angeschlossen habe, habe verdeckte Ausschüttungen iZm Kreditgewährungen bzw Negativsalden auf Gesellschafterverrechnungskonten bei entsprechender Bonität des Gesellschafters weitgehend ausgeschlossen. Das BFG habe allerdings nunmehr erkannt, dass eine Darlehensgewährung einer GmbH an ihren Gesellschafter dann eine verdeckte Ausschüttung darstellt, wenn die Darlehensrückzahlung von vornherein nicht gewollt oder wegen absehbarer Uneinbringlichkeit nicht zu erwarten ist.
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