Eine der wesentlichen Neuerungen bei der Reform des abgabenbehördlichen Berufungsverfahrens ist die Einführung eines kontradiktorischen Verfahrens (das finanzstrafrechtliche Berufungsverfahren ist bereits kontradiktorisch, ebenso nach§ 85c Abs 3 ZollR-DGdas Beschwerdeverfahren), somit die Parteistellung jener Abgabenbehörde erster Instanz, deren Bescheid mit Berufung angefochten ist („Amtspartei“).
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