Arbeitsrecht

Konzerndimensionaler Kündigungsschutz?

Georg Schima

Eine sozial ungerechtfertigte, weil „wesentliche Interessen“ des Arbeitnehmers beeinträchtigende Kündigung kann binnen einer Woche ab Zugang der Kündigung durch Klage beim zuständigen Arbeits- und Sozialgericht angefochten werden, wobei der Arbeitgeber bei Feststehen der Sozialwidrigkeit den Nachweis zu erbringen hat, daß die Kündigung entweder durch Umstände, die in der Person des Arbeitnehmers gelegen sind und die betrieblichen Interessen nachteilig berühren (§ 105 Abs 3 Z 2 lit a ArbVG) oder durch betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers entgegenstehen (§ 105 Abs 3 Z 2 lit b ArbVG), begründet ist. In beiden Fällen hat nach der Judikatur des OGH1) eine Interessenabwägung stattzufinden, was zumindest bei der betriebsbedingten Kündigung teilweise auf - mE berechtigte - Kritik des Schrifttums gestoßen ist2).

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Artikel-Nr.
RdW 1994, 352

01.11.1994
Heft 11a/1994
Autor/in
Georg Schima

Hon.-Prof. Dr. Georg Schima, MBL-HSG, LL.M. (Vaduz), Rechtsanwalt und Partner der Schima Mayer Starlinger Rechtsanwälte GmbH, Wien, sowie Honorarprofessor für Unternehmens- und Arbeitsrecht an der Wirtschaftsuniversität Wien. 

Fachliche Schwerpunkte: Arbeitsrecht, beratendes und streitiges Gesellschaftsrecht, Corporate Governance, Privatstiftungsrecht (auch Liechtenstein), Zivil- und Schiedsverfahren, Autor zahlreicher Publikationen in den genannten Gebieten und diverser Bücher (Die Rechtsstellung von Führungskräften [1991], Manager-Dienstverträge [4. Auflage 2014, 5. Auflage in Druck], Umgründungen im Arbeitsrecht [2004], Betriebspensionsrecht [2013], Der Aufsichtsrat als Gestalter des Vorstandsverhältnisses [2016], Handbuch GmbH-Geschäftsführer, 2. Auflage [2020] gemeinsam mit Valerie Toscani).