Eine sozial ungerechtfertigte, weil „wesentliche Interessen“ des Arbeitnehmers beeinträchtigende Kündigung kann binnen einer Woche ab Zugang der Kündigung durch Klage beim zuständigen Arbeits- und Sozialgericht angefochten werden, wobei der Arbeitgeber bei Feststehen der Sozialwidrigkeit den Nachweis zu erbringen hat, daß die Kündigung entweder durch Umstände, die in der Person des Arbeitnehmers gelegen sind und die betrieblichen Interessen nachteilig berühren (§ 105 Abs 3 Z 2 lit a ArbVG) oder durch betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers entgegenstehen (§ 105 Abs 3 Z 2 lit b ArbVG), begründet ist. In beiden Fällen hat nach der Judikatur des OGH1) eine Interessenabwägung stattzufinden, was zumindest bei der betriebsbedingten Kündigung teilweise auf - mE berechtigte - Kritik des Schrifttums gestoßen ist2).
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