Ist der Arbeitnehmer auch in seiner Freizeit zur Rücksichtnahme auf die Interessen seines Arbeitgebers verpflichtet? Ist der Arbeitgeber allenfalls sogar berechtigt, Weisungen darüber zu erteilen? Diese Fragen sind keineswegs so eindeutig zu beantworten, wie es vielleicht auf den ersten Blick scheinen mag. Der Beitrag beschäftigt sich daher mit der Reichweite der Verpflichtung des Arbeitnehmers, auch in seiner FreizeitArbeitgeberinteressen zu berücksichtigen, sowie den Möglichkeiten des Arbeitgebers, die Verletzung dieser Verpflichtung zu sanktionieren.
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