Wirtschaftsrecht

Kostenersatz nach § 107 Abs 2 KO

Herbert Fink

Im Augustheft 1991 der RdW habe ich die Praxis der Oberlandesgerichte in der Handhabung des § 107 Abs 2 Satz 2 KO (Kostenersatz für besondere Prüfungstagsatzungen) näher beleuchtet1). Das OLG Linz hat nunmehr - basierend auf dieser Abhandlung, die ihm als unveröffentlichtes Manuskript vorgelegen war - seine Judikatur in zwei Punkten geändert und sich im wesentlichen den in dieser Arbeit entwickelten Rechtsauffassungen angeschlossen:

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Artikel-Nr.
RdW 1992, 2

01.01.1992
Heft 1a/1992
Autor/in
Herbert Fink

Univ.-Doz. Dr. Herbert Fink ist Rechtsanwalt in Innsbruck und Lehrbeauftragter an der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck.

Publikationen:

Bearbeiter der §§ 155–170 ZPO in Konecny/Fasching, Kommentar zu den Zivilprozessgesetzen2; Die sukzessive Zuständigkeit im Verfahren in Sozialrechtssachen (1995); Mitautor in Fink/Schmidt/Kurzböck, Handbuch zur Lohnpfändung3 (2002).