Sowohl das AlVG als auch das AVG enthalten Bestimmungen über die Kostentragung bzw -befreiung im Verwaltungsverfahren; für das Verfahren vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts sehen überdies das VwGG bzw VfGG einschlägige Regelungen vor. Dieses Nebeneinander unterschiedlicher Normen (einschließlich der Verpflichtung zum Kostenersatz) erschwert den Überblick über die im konkreten Fall jeweils maßgebliche Rechtslage. Der folgende Beitrag möchte eine Orientierungshilfe über die dadurch aufgeworfenen Problemstellungen bieten.
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