Anmerkungen zu 8 Ob 119/13b1
Der OGH unterstreicht seine bisherige Rsp, eine krankheitsbedingte Erwerbsunfähigkeit sei ein im Abschöpfungsverfahren zu berücksichtigender Billigkeitsgrund, der keine Restschuldbefreiung rechtfertige, wenn selbst bei Auferlegung von Ergänzungszahlungen die Mindestquote iHv 10 % der Forderungen deutlich unterschritten werde. Aus Anlass dieser Überlegungen ist das Verhältnis des Billigkeitsgrundes zur Mindestquote zu klären.
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