Die folgenden Überlegungen beschäftigen sich kritisch mit drei E des OGH1), in denen das Höchstgericht eine Lösung für ein spezifisches Problem des Kreditvertragsrechts entwickelt hat. Alle E sind im Zusammenhang mit Krediten2) ergangen, die zum Zwecke der Finanzierung eines Grundstückserwerbs durch den Kreditnehmer aufgenommen wurden. In allen Fällen erfolgte die Auszahlung der Kreditvaluta durch die Bank nicht direkt an den Kreditnehmer, sondern an einen Treuhänder3), meist einen Rechtsanwalt oder Notar, der von allen drei Parteien - also auch dem Verkäufer - damit beauftragt war, die Einverleibung des Eigentumsrechts des Käufers und des regelmäßig vereinbarten Pfandrechts der Bank zu bewirken und sodann dem Verkäufer den - teilweise oder gänzlich mit Hilfe des Kreditvertrages aufgebrachten - Kaufpreis auszufolgen4).
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