In der Literatur sowie Judikatur herrsche grundsätzlich Einigkeit darüber, dass eine verdeckte Ausschüttung iZm Kreditgewährungen bzw Negativsalden auf Gesellschafter-Verrechnungskonten bei entsprechender Bonität des Gesellschafters bzw Sicherheiten weitgehend auszuschließen sei. Ob diese Auffassung bei
der Kreditgewährung an eine dem Gesellschafter nahestehende Person sinngemäß gelte, sei höchstgerichtlich noch nicht entschieden.
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